BFH - Urteil vom 16.12.1987
I R 393/83
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, b;
Fundstellen:
BFHE 151, 570
BStBl II 1988, 451

BFH - Urteil vom 16.12.1987 (I R 393/83) - DRsp Nr. 1996/12823

BFH, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen I R 393/83

DRsp Nr. 1996/12823

»1. Leitet eine Gemeinde Zuschüsse, die ihr von dem zuständigen Land zweckgebunden bewilligt wurden, einer Gemeinde-GmbH zu, damit diese die Zuschüsse dem gebundenen Zweck zuführt, so ist keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KVStG (1972) gesellschaftsteuerpflichtige Leistung anzunehmen. 2. Leistet eine Gemeinde im Zusammenhang mit den zu 1. genannten Zuschüssen an ihre Gemeinde-GmbH einen Geldbetrag als Eigenanteil, damit die Gemeinde-GmbH ihn zusammen mit den Zuschüssen zweckgebunden verwendet, so ist dies eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KVStG (1972).«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1970 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Einrichtung und der Betrieb sämtlicher kommunaler Anlagen, Einrichtungen und Gebäulichkeiten im Bereich der Gemeinde X war. Die Klägerin war ein Wirtschaftsbetrieb der Gemeinde X, die auch die alleinige Gesellschafterin der Klägerin war. Die von ihr geschaffenen Anlagen und Einrichtungen waren, soweit sie öffentlich betrieben wurden, jedermann zugänglich.