BFH - Urteil vom 16.12.1987
I R 68/87
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 250
BStBl II 1988, 338

BFH - Urteil vom 16.12.1987 (I R 68/87) - DRsp Nr. 1996/12883

BFH, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen I R 68/87

DRsp Nr. 1996/12883

»Die einem Arbeitnehmer gemachte Zusage, er werde einen bestimmten Lohn auch für den Fall erhalten, daß er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt wird, berechtigt nicht zur Bildung einer Rückstellung.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält einen Verlags- und Druckereibetrieb. Nach einer Außenprüfung beanstandete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Bildung von Rückstellungen für Zukunftssicherung bei der Klägerin, und zwar zum 31. Dezember 1978 in Höhe von 1,2 Mio DM, zum 31. Dezember 1979 in Höhe von 1,8 Mio DM und zum 31. Dezember 1980 in Höhe von 2,2 Mio DM. (Zahlen geändert)

Der Rückstellungsbildung lag nach dem Betriebsprüfungsbericht, auf den sich das Finanzgericht (FG) bezogen hat, folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beabsichtigte, den Betriebszweig "Maschinensatz" auf "Fotosatz" umzustellen. Als voraussichtliches Jahr der Umstellung hat die Klägerin zum 31. Dezember 1978 das Umstellungsjahr 1981, zum 31. Dezember 1979 das Umstellungsjahr 1982 und zum 31. Dezember 1980 das Umstellungsjahr 1983 angenommen.