BFH - Urteil vom 16.12.1992
XI R 15/92

BFH - Urteil vom 16.12.1992 (XI R 15/92) - DRsp Nr. 1998/16898

BFH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen XI R 15/92

DRsp Nr. 1998/16898

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 25.August 1972 ein Grundstück in Ein Teil dieses Grundstückes (55 v.H.) mit der aufstehenden Fabrikationshalle wurde von dem Veräußerer Z betrieblich zur Herstellung von Backwaren genutzt.

Am 12.September 1972 errichteten der Kläger, sein Bruder und Z eine GmbH, die "... GmbH", deren Gegenstand ebenfalls die Herstellung von Backwaren war. Die Geschäftsanteile an dieser GmbH sind kurz nach der Gründung von dem Kläger übernommen worden. Diese GmbH mietete zum 1.Oktober 1972 die von dem Kläger erworbene Halle für ihren Betrieb an. Zum selben Zweck erwarb sie von Z die Betriebsausstattung der Halle, die im wesentlichen aus einem Bandofen mit Blechkamin bestand. In der Folgezeit erweiterte die GmbH ihre Betriebsausstattung durch Anschaffung weiterer Backmaschinen und Ausrüstungsgegenstände.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah in der Vermietung des Grundstücks und der Halle eine Betriebsaufspaltung. Dementsprechend ergingen für die Streitjahre bzw. die streitgegenständlichen Stichtage Gewinnfeststellungsbescheide, Gewerbesteuermeßbescheide und Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens.