BFH - Urteil vom 17.05.1966
I 141/63
Normen:
AktG § 153 Abs. 3, Abs. 5 ; EStG § 10d; KStG § 6 Abs. 1 S. 1;

BFH - Urteil vom 17.05.1966 (I 141/63) - DRsp Nr. 1998/16911

BFH, Urteil vom 17.05.1966 - Aktenzeichen I 141/63

DRsp Nr. 1998/16911

»Fallen alle sachlichen und persönlichen Grundlagen einer GmbH weg und nimmt die Gesellschaft nach Übernahme der Geschäftsanteile durch neue Gesellschafter ihren Geschäftsbetrieb wieder auf, so fehlt die nach dem Sinn des § 10d EStG erforderliche Personengleichheit zwischen dem Unternehmen vor dem Zusammenbruch mit dem Unternehmen nach Wiederaufnahme der Tätigkeit (BFH-Urteil I 112/63 vom 15. Februar 1966, BStBl III 1966, 289). Unkörperliche Werte, wie die Firma und Beziehungen zur Kundschaft sowie das Verbleiben im gleichen Geschäftszweig, vermögen für sich allein diese Personengleichheit grundsätzlich nicht herzustellen.«

Normenkette:

AktG § 153 Abs. 3, Abs. 5 ; EStG § 10d; KStG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lederwaren verschiedener Art, später auch mit der Lohn-Lederwarenherstellung.