BFH - Urteil vom 17.09.1987
III R 225/83
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 373
BStBl II 1988, 324
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (III R 225/83) - DRsp Nr. 1996/12786

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen III R 225/83

DRsp Nr. 1996/12786

»1. Öffentliche Zuschüsse zur Liquiditätsstärkung eines Betriebs z. B. nach § 44 StBauFG sind als Betriebseinnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen, wenn nicht besondere Vorschriften die Befreiung von der Einkommensteuer vorsehen. 2. Die Besteuerung dieser Zuschüsse widerspricht weder der Systematik noch den Wertungen des EStG; ein Steuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit ist deshalb nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau betrieben in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Baustoffhandel. Der Kläger war der einzige Komplementär, seine Ehefrau die einzige Kommanditistin. Der Betrieb wurde bis zum Frühjahr 1974 in der Innenstadt von A, und zwar in einem Sanierungsgebiet, betrieben. Auf Veranlassung und mit Förderung der Stadt A verlegten der Kläger und seine Ehefrau den Betrieb nach außerhalb des Innenstadtbereichs von A.