BFH - Urteil vom 17.09.1987
III R 235/84
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 384
BStBl II 1988, 249
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (III R 235/84) - DRsp Nr. 1996/12788

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen III R 235/84

DRsp Nr. 1996/12788

»1. Ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b EStG kann formfrei gestellt werden. 2. Die mit dem Einspruch gegen den Schätzungsbescheid verbundene Ankündigung, die Steuererklärung nachzureichen, genügt nicht den Anforderungen an einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b und S. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Ehefrau betreibt einen Gewerbebetrieb; der Ehemann bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem die Kläger für das Streitjahr 1980 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte im Einkommensteuerbescheid 1980 neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.000 DM an. In dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 12. November 1982 heißt es: "Zur Begründung des Einspruchs werden die Steuererklärungen für 1980 in Kürze nachgereicht." Die Steuererklärungen 1980 legten die Kläger schließlich im Juli 1983 vor und erklärten einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 30.847 DM und einen Verlust aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 12.404 DM.