BFH - Urteil vom 17.09.1987
III R 242/83
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 380
BStBl II 1988, 130
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (III R 242/83) - DRsp Nr. 1996/12787

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen III R 242/83

DRsp Nr. 1996/12787

»Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen erwachsen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und sind deshalb nicht steuerermäßigend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 nichterstattete Kosten der Beerdigung seines im November 1980 vermögenslos verstorbenen 17jährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG --) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug insoweit, als es sich um die Aufwendungen für Speisen und Getränke anläßlich der Trauerfeier (525,40 DM) handelte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, dem Kläger seien sämtliche Kosten der standesgemäßen Beerdigung seines Sohnes aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Er, der Kläger, habe als Vater die Beerdigung ausrichten und dabei insbesondere auch die Aufwendungen zur Bewirtung der zum Teil aus Süd- und Norddeutschland nach X angereisten Verwandten tragen müssen.