BFH - Urteil vom 17.09.1987
IV R 8/86
Normen:
EStG (1979) § 6b Abs. 3, § 6c Abs. 1 ; EStG (1981) § 13a Abs. 8, § 52 Abs. 19b ;
Fundstellen:
BFHE 151, 139
BStBl II 1988, 55
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (IV R 8/86) - DRsp Nr. 1996/12740

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen IV R 8/86

DRsp Nr. 1996/12740

»Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG ermittelt, kann auch vor Ablauf der in § 6b Abs. 3 S. 5 EStG genannten Fristen einen im Wege der Betriebsausgabe gemäß § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG neutralisierten Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden jederzeit ganz oder teilweise durch Ansatz einer Betriebseinnahme gemäß § 6c Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung zuführen. Die Betriebseinnahme ist gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG nur dann in den Durchschnittsatzgewinn einzubeziehen, wenn die Gewinne i. S. von § 13a Abs. 8 EStG insgesamt 3 000 DM übersteigen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 6b Abs. 3, § 6c Abs. 1 ; EStG (1981) § 13a Abs. 8, § 52 Abs. 19b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im November 1982 verstorbenen Ehemannes. Der verstorbene Ehemann war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er ermittelte seine Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG nach Durchschnittsätzen. Mit Vertrag vom 18. Juni 1980 veräußerte er land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Veräußerungsgewinn betrug 240.640 DM. Mit Vertrag vom 26. Juni 1980 erwarb er für seinen Betrieb ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 77.537,66 DM.