I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im November 1982 verstorbenen Ehemannes. Der verstorbene Ehemann war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er ermittelte seine Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG nach Durchschnittsätzen. Mit Vertrag vom 18. Juni 1980 veräußerte er land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Der Veräußerungsgewinn betrug 240.640 DM. Mit Vertrag vom 26. Juni 1980 erwarb er für seinen Betrieb ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 77.537,66 DM.
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