I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte seit dem 15. Juli 1982 von ihrem Ehemann eine Ackerfläche von 2,95 ha einschließlich eines Kälberstalles gepachtet. Nach ihren eigenen Angaben kaufte sie ca. 10-14 Tage alte Kälber (Bullenkälber). Sie mästete diese Tiere bis zu einem Alter von 7-10 Monaten. Anschließend verkaufte sie die 270 kg - 300 kg schweren Tiere (Jungbullen) an ihren Ehemann, der diese in seinem Betrieb bis zur Schlachtreife mästete. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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