I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Im Dezember 1977 gründete die Klägerin die T-KG. Alleinige Kommanditistin ist die Klägerin. Persönlich haftende Gesellschafterin der T-KG ist die T-GmbH, deren Geschäftsanteile von zwei Kommanditisten der Klägerin treuhänderisch für die Klägerin gehalten werden. Die T-GmbH ihrerseits hält ihre Beteiligung an der T-KG treuhänderisch für die Klägerin.
Die Klägerin wies ihre Beteiligung an der T-KG in ihrer Handelsbilanz als Betriebsvermögen aus. Die T-KG erwirtschaftete im Jahre 1977 einen Verlust. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, dieser Verlust sei dem Gewerbeertrag der Klägerin gemäß §
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