BFH - Urteil vom 17.11.1987
VIII R 83/84
Normen:
EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG (1977) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 8;
Fundstellen:
BFHE 152, 230
BStBl II 1988, 230
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.11.1987 (VIII R 83/84) - DRsp Nr. 1996/12877

BFH, Urteil vom 17.11.1987 - Aktenzeichen VIII R 83/84

DRsp Nr. 1996/12877

»Die Mitunternehmerbestellung eines Treugebers schließt die Mitunternehmerschaft des Treuhänders nicht aus.«

Normenkette:

EStG (1977) § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG (1977) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 8;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Im Dezember 1977 gründete die Klägerin die T-KG. Alleinige Kommanditistin ist die Klägerin. Persönlich haftende Gesellschafterin der T-KG ist die T-GmbH, deren Geschäftsanteile von zwei Kommanditisten der Klägerin treuhänderisch für die Klägerin gehalten werden. Die T-GmbH ihrerseits hält ihre Beteiligung an der T-KG treuhänderisch für die Klägerin.

Die Klägerin wies ihre Beteiligung an der T-KG in ihrer Handelsbilanz als Betriebsvermögen aus. Die T-KG erwirtschaftete im Jahre 1977 einen Verlust. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, dieser Verlust sei dem Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 8 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzuzurechnen.