BFH - Urteil vom 17.12.2008
III R 60/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 2004 § 62 Abs. 1; EStG 2004 § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 303/05

BFH - Urteil vom 17.12.2008 (III R 60/06) - DRsp Nr. 2009/8065

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen III R 60/06

DRsp Nr. 2009/8065

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 2004 § 62 Abs. 1; EStG 2004 § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Kindergeldanspruch des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für seinen 19 Jahre alten Sohn (S) im Zeitraum Mai bis September 2004.

Im November 2003 begann S eine Berufsausbildung als Tischler. Bereits drei Monate später --im Januar 2004-- wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. S sprach daraufhin Anfang Februar 2004 bei der Agentur für Arbeit vor, meldete sich arbeitslos und erklärte, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem daraufhin im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitsuchenden. Nach einem Computerausdruck der Behörde ist S dort erst wieder ab Oktober 2004 als arbeitsuchend gemeldet und nimmt seitdem an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Am 1. April 2005 trat S seinen Grundwehrdienst an.