BFH - Urteil vom 18.03.1987
II R 222/84
Normen:
BewG § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 62
BStBl II 1987, 551
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.03.1987 (II R 222/84) - DRsp Nr. 1996/12588

BFH, Urteil vom 18.03.1987 - Aktenzeichen II R 222/84

DRsp Nr. 1996/12588

»Ein vollautomatisches Hochregallager ist kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.«

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt eine Zigarettenfabrik. Sie ist Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks, das als Betriebsgrundstück zum Betriebsvermögen gehört. Im Jahre 1980 errichtete die Klägerin zusätzlich zu den bereits bestehenden Gebäuden u.a. ein Hochregallager zur Lagerung von Fertigwaren (Zigaretten). Das Bauwerk hat bei einem Bauvolumen von 33.380 cbm eine Höhe von 29,32 m, eine Breite von 19,64 m und eine Länge von 57,44 m. Als Fundament dient eine Stahlbetonplatte von 70 cm Stärke, deren Unterkante 3,55 m unter Geländeniveau liegt. Die Außenwände, die fensterlos sind, bestehen aus 20 cm starken Stahlbetonwänden mit vorgehängter Aluminium- Trapezblech-Fassade. Das Bauwerk hat ein Flachdach mit einer 16 cm starken Stahlbetonplatte nebst Isolierung, Pappe und Kiesaufschüttung. Im Dachbereich befinden sich aus Sicherheitsgründen einzelne Rauchabzüge, die verglast sind, und durch die spärliches Tageslicht eindringt.