BFH - Urteil vom 18.03.1987
II R 223/84
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 139
BStBl II 1987, 415
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.03.1987 (II R 223/84) - DRsp Nr. 1996/12487

BFH, Urteil vom 18.03.1987 - Aktenzeichen II R 223/84

DRsp Nr. 1996/12487

»Wird ein Freistellungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) geändert, so dürfen die Besteuerungsgrundlagen über die Folgeänderungen hinaus insoweit verändert werden, als sich dadurch, bezogen auf den ursprünglichen Freistellungsbescheid, eine steuerlichen Auswirkungen ergeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Steuerbescheid vom 29. Mai 1978 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Vermögensteuer der Kläger für 1977 und die folgenden Jahre auf null DM fest. Es ging dabei entsprechend der Steuererklärung von einem abgerundeten Gesamtvermögen in Höhe von 50.000 DM aus. Bei Freibeträgen von 140.000 DM verblieb kein steuerpflichtiges Vermögen. Mit Bescheid vom 3. Januar 1979 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.