Durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Steuerbescheid vom 29. Mai 1978 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Vermögensteuer der Kläger für 1977 und die folgenden Jahre auf null DM fest. Es ging dabei entsprechend der Steuererklärung von einem abgerundeten Gesamtvermögen in Höhe von 50.000 DM aus. Bei Freibeträgen von 140.000 DM verblieb kein steuerpflichtiges Vermögen. Mit Bescheid vom 3. Januar 1979 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|