I. Ursprünglich hatte das Finanzamt (FA) folgende Vermögensteuerfestsetzungen gegen die Kläger vorgenommen:
1. Vermögensteuer 1973: Mit gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigem Bescheid vom 24. Juni 1975 setzte es die Steuer im Wege der Neuveranlagung auf 0 DM fest.
2. Vermögensteuer 1974: Mit Hauptveranlagungsbescheid vom 21. September 1976 setzte es die Vermögensteuer auf 7.650 DM jährlich fest.
In der Zeit vom 17. Oktober 1978 bis 25. Januar 1979 erfolgte bei der Firma ..., deren Gesellschafter der Kläger ist, eine Betriebsprüfung, die aufgrund der Prüfungsanordnung des FA auch die persönlichen Verhältnisse des Kläger mitumfaßte. Das beklagte FA erließ im Mai 1980 daraufhin für 1973 und 1974 nach § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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