BFH - Urteil vom 18.04.1991 (IV R 127/89) - DRsp Nr. 1996/11008
BFH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen IV R 127/89
DRsp Nr. 1996/11008
»1. Bei verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung einer GmbH & Co. KG darf der Verspätungszuschlag auch gegen die Komplementär-GmbH - bei verspäteter Abgabe der Gewerbesteuererklärung gegen die KG - festgesetzt werden.2. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Steuererklärung ist in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Fristverlängerung auf unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen beruht.«