BFH - Urteil vom 18.04.1991
IV R 6/90
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BB 1991, 2066
BFHE 164, 381
BStBl II 1991, 584
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.04.1991 (IV R 6/90) - DRsp Nr. 1996/11051

BFH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen IV R 6/90

DRsp Nr. 1996/11051

»Ein Kredit, der zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs von zum Weiterverkauf bestimmten Grundbesitz aufgenommen wird, zählt nicht zu den Dauerschulden, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Darlehen aus den Verkaufserlösen zu tilgen ist. Das gilt auch dann, wenn die Laufzeit des Kredits mit der Lebensdauer des Unternehmens übereinstimmt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schlossen sich im Jahre 1981 zusammen, um ein Mietwohngrundstück zu erwerben, in 18 Teileigentumsrechte und 69 Eigentumswohnungen aufzuteilen und diese zu veräußern. Der Kaufvertrag wurde im Mai 1981 geschlossen. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3.541.747 DM nahm die Klägerin einen Kredit bei der X-Bank über 4 Mio DM auf. Im Darlehensvertrag war vereinbart, daß zur Rückführung des von der Bank als Kontokorrentkredit bezeichneten Betrags die Nettoerträge aus der Verwaltung des Grundstücks sowie die Erlöse aus den Verkäufen der Wohneinheiten verwendet werden sollten. Als Sicherheit für den Kredit dienten auf dem Grundstück eingetragene Grundschulden in Höhe von 3.200.000 DM und 800.000 DM, die nicht im einzelnen auf die neu entstandenen Miteigentumseinheiten aufgeteilt wurden.