BFH - Urteil vom 18.09.1987 (III R 254/84) - DRsp Nr. 1996/12722
BFH, Urteil vom 18.09.1987 - Aktenzeichen III R 254/84
DRsp Nr. 1996/12722
»Zahlt wegen des Abrisses eines Gebäudes auf Grund von Baumängeln der Bauhaftpflichtversicherer eine Entschädigung für das Gebäude, so kann grundsätzlich eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der in Abschn. 35 EStR dargestellten Rechtsgrundsätze gebildet werden.«
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach den Grundsätzen des Abschn.35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) oder einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 143.104,86 DM.
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