BFH - Urteil vom 18.09.1991
XI R 34/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2435
BB 1992, 256
BFHE 165, 411
BStBl II 1992, 90
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.09.1991 (XI R 34/90) - DRsp Nr. 1996/11186

BFH, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XI R 34/90

DRsp Nr. 1996/11186

»1. Verpflegungsmehraufwendungen können auch dann Betriebsausgaben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer sog. Einsatzwechseltätigkeit stehen. 2. Als Betriebsstätte eines Händlers, der sein Gewerbe auf Jahr- und Weihnachtsmärkten ausübt, ist in diesem Fall der jeweilige Marktstand anzusehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Handel mit Schmuck und Geschenkartikeln sowie mit Speiseeis. In einer angemieteten Garage hatte er sein Warenlager untergebracht. Das Fahrzeug und der Anhänger wurden auf der Straße geparkt. Die notwendigen schriftlichen Arbeiten, Telefonate u. a. erledigte der Kläger in seiner Wohnung. Die Waren wurden auf Märkten (Jahr- und Weihnachtsmärkte) in verschiedenen Städten verkauft. In den Streitjahren besuchte der Kläger 22 verschiedene Orte, hauptsächlich in Schleswig-Holstein (u. a. Flensburg, Niebüll, Leck, Schleswig, Kappeln, Kaltenkirchen, Bad Bramstedt, Albersdorf, Itzehoe, Burg, Heide, Wyk auf Föhr), aber auch Hannover, Peine, Sindelfingen und Saarbrücken. Von den 31 Veranstaltungen, die derKläger in den Streitjahren aufsuchte, wurden 11 Veranstaltungen in allen drei Jahren, eine Veranstaltung in zwei Jahren und die übrigen 19 Veranstaltungen nur einmal beschickt.