BFH - Urteil vom 18.12.1987
VI R 147/84
Normen:
LStDV (1975) § 2 Abs. 3 Nr. 2 S. 3; LStR (1975) Abschn. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 454
BStBl II 1988, 504
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 18.12.1987 (VI R 147/84) - DRsp Nr. 1996/12924

BFH, Urteil vom 18.12.1987 - Aktenzeichen VI R 147/84

DRsp Nr. 1996/12924

»Die Gewährung des sog. Zukunftssicherungsfreibetrages (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 S. 3 LStDV) hängt nicht davon ab, ob die Ausgaben für Zukunftssicherung beim Arbeitnehmer dem Grunde nach Sonderausgaben darstellen (entgegen Abschn. 11 Abs. 1 LStR (1975); jetzt Abschn. 11 Abs. 5 LStR).«

Normenkette:

LStDV (1975) § 2 Abs. 3 Nr. 2 S. 3; LStR (1975) Abschn. 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hatte zur Zukunftssicherung einer bestimmten Gruppe ihrer Arbeitnehmer beginnend mit dem 1. November 1969 einen Gruppenlebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag, für den die Voraussetzungen des § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unstreitig nicht gegeben sind, sieht die Zahlung einer jährlichen Altersrente vor, die sich aus einem Einmalbeitrag in Höhe von 200 DM ergibt. Die Altersrente soll sich um den Betrag erhöhen, der sich aus den alljährlichen weiteren Einmalbeitragszahlungen errechnet. Seit 1969 sind sämtliche Versicherungen mit einer jährlichen Beitragszahlung von je 200 DM abgeschlossen worden. Die Versicherungsbeiträge ließ die Klägerin als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei.