Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1977 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs machte er Aufwendungen in Höhe von 1.200 DM für den Besuch eines von der Internationalen Meditationsgesellschaft (Deutscher Verband e.V.) durchgeführten Kurses im Rahmen der "Wissenschaft der Kreativen Intelligenz" als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug mit der Begründung, es handle sich um Kosten der Lebensführung.
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