BFH - Urteil vom 18.12.1987
VI R 149/81
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 337
BStBl II 1988, 494
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.12.1987 (VI R 149/81) - DRsp Nr. 1996/12901

BFH, Urteil vom 18.12.1987 - Aktenzeichen VI R 149/81

DRsp Nr. 1996/12901

»Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat nicht zur Voraussetzung daß der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt. Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist keine Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1977 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs machte er Aufwendungen in Höhe von 1.200 DM für den Besuch eines von der Internationalen Meditationsgesellschaft (Deutscher Verband e.V.) durchgeführten Kurses im Rahmen der "Wissenschaft der Kreativen Intelligenz" als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug mit der Begründung, es handle sich um Kosten der Lebensführung.