BFH - Urteil vom 18.12.1987 (VI R 204/83) - DRsp Nr. 1996/12855
BFH, Urteil vom 18.12.1987 - Aktenzeichen VI R 204/83
DRsp Nr. 1996/12855
»Der Grenzbetrag des § 40 b Abs. 2EStG in Höhe von 2.400 DM vervielfältigt sich nicht, wenn der Arbeitgeber Beiträge für eine Direktversicherung für zurückliegende Jahre nachzuzahlen hat. Eine analoge Anwendung des § 40 b Abs. 2 S. 3 EStG ist für diese Fallgestaltung nicht möglich.«