BFH - Urteil vom 18.12.1987
VI R 245/80
Normen:
EStG § 40b;
Fundstellen:
BFHE 152, 450
BStBl II 1988, 554
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.12.1987 (VI R 245/80) - DRsp Nr. 1996/12923

BFH, Urteil vom 18.12.1987 - Aktenzeichen VI R 245/80

DRsp Nr. 1996/12923

»Kann ein Beitrag zu einer Direktversicherung (wegen der Besonderheiten eines Beteiligungsmodells) erst zu einem Zeitpunkt erbracht werden, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und bereits bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, so steht dies der Pauschalierung nach § 40b EStG grundsätzlich nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 40b;

Gründe:

I. Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger und Rechtsvorgänger der Revisionsbeklagten (Kläger) betrieb einen Fachgroßhandel und eine Werksvertretung im Sanitärbereich. Er beschäftigte rund 250 Arbeitnehmer. Erstmals ab 1974 legte er die seinen anspruchsberechtigten Mitarbeitern zustehenden Gewinnbeteiligungen in Form von Lebensversicherungsverträgen gegen Einmal-Prämie an. Die Gewinnbeteiligung war jeweils am 1. Dezember des Folgejahres fällig. Der Durchschnittsbetrag überstieg den Betrag von 2.400 DM nicht, der für den einzelnen Arbeitnehmer aufgewendete Betrag lag unter 3.600 DM. Im Zeitpunkt der Zahlung erhob der Kläger die Lohnsteuer nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 10 v.H.