I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Werbeagentur in der Rechtsform der GmbH. Gesellschafter sind die Eheleute Z. Sie waren im Streitjahr 1987 an,der Klägerin zu 60 v.H. (Ehemann) und zu 40 v.H. (Ehefrau) beteiligt.
Durch Vertrag vom 1.November 1982 stellte die Klägerin die damals 56-jährige Frau Z als Geschäftsführerin an. Als alleiniges Entgelt wurde eine Pension vereinbart. Frau Z sollte mit dem Erreichen des 65.Lebensjahres eine monatliche Pension in Höhe von 2 500 DM erhalten. In der Pensionszusage vom 10.Dezember 1982 heißt es: "§ 2 - Der Rentenanspruch ist nach Unterzeichnung dieses Vertrages unverfallbar. Eine Kündigung seitens der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Die Geschäftsführerin hat auf die Pensionszusage einen Rechtsanspruch...
§ 4 - Aufgrund dieser Pensionszusage wird auf die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes verzichtet."
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