BFH - Urteil vom 18.12.2008
VI R 8/06
Normen:
EStG § 3; EStG § 19 Abs. 1; SpBG,BE § 11 Abs. 1; SpBG,BE § 11 Abs. 2; GG Art. 31;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1742/04

BFH - Urteil vom 18.12.2008 (VI R 8/06) - DRsp Nr. 2009/3025

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VI R 8/06

DRsp Nr. 2009/3025

Normenkette:

EStG § 3; EStG § 19 Abs. 1; SpBG,BE § 11 Abs. 1; SpBG,BE § 11 Abs. 2; GG Art. 31;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob aus dem Troncaufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bei der Spielbank Berlin, die auf Grundlage des Berliner Spielbankengesetzes (SpBG) vom 8. Februar 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1999, 70) betrieben wird, als Kassierer im Bereich des Automatenspiels nichtselbständig tätig. Den bei der Spielbank beschäftigten Personen ist insbesondere die Annahme von Trinkgeldern verboten. Sie sind nach § 11 Abs. 2 SpBG verpflichtet, die von Besuchern erhaltenen Trinkgelder unmittelbar den dafür eigens bereitgestellten Behältern (sog. Trinkgeldbüchsen oder Tronc) zuzuführen. Die eingesammelten Gelder werden von der Spielbank unter Beachtung eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels unter den im Automatenspielbereich tätigen Arbeitnehmern verteilt. Der Kläger erhielt auf diese Weise im Streitjahr (2002) neben seinem Bruttoarbeitslohn auch für den Zeitraum 15. November bis 31. Dezember 2002 einen Betrag in Höhe von 3 963,61 EUR aus den in den Trinkgeldbüchsen gesammelten Geldern.