BFH - Urteil vom 19.02.1991
VIII R 97/87
Fundstellen:
GmbHR 1992, 187

BFH - Urteil vom 19.02.1991 (VIII R 97/87) - DRsp Nr. 1998/16900

BFH, Urteil vom 19.02.1991 - Aktenzeichen VIII R 97/87

DRsp Nr. 1998/16900

Gründe:

I. Die Kommanditisten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) waren im Streitjahr 1980 A (verstorben, Erbe B) und seine Ehefrau C (Beigeladene zu 2.) sowie'ihr Sohn B (Beigeladener zu 1.). Komplementärin der Klägerin war die Z-GmbH (GmbH), deren Stammkapital in den Händen von A (11.000 DM) und B (9.000 DM) lag. Geschäftsführer der GmbH waren ihre beiden Gesellschafter und der Beigeladene zu 1. Die GmbH nahm außer ihrer Funktion als Komplementärin und Geschäftsführerin der Klägerin keine weiteren Aufgaben wahr. Das Geschäftsjahr der GmbH endete, ebenso wie das der Klägerin am 30.Juni. § 16 des GmbH-Gesellschaftsvertrages bestimmte, daß der jeweilige Jahresgewinn nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, es sei denn, die Gesellschafter würden etwas anders beschließen.

Die Gewinnanteile der GmbH beliefen sich --neben der der GmbH gewährten vollen Erstattung ihrer Unkosten-- von ihrer Gründung im Jahr 1968 an bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1978/1979 auf jährlich 1 000 DM. Gewinne waren seit 1968 nicht ausgeschüttet worden.