Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Komponist, Arrangeur, Dirigent und Pianist selbständig tätig. Als Arrangeur bearbeitet er eigene und fremde Kompositionen; als Dirigent führt er sowohl eigene als auch fremde Kompositionen und Arrangements auf. Seine Einnahmen erhält er im wesentlichen von einer Rundfunkanstalt und von der GEMA.
Für das Streitjahr 1966 beantragte der Kläger, die Einkünfte, die er aus seiner Tätigkeit als Dirigent und Pianist bezogen hatte, nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1965 (EStG) zu versteuern. Nach seiner Auffassung handelt es sich insoweit um begünstigte "Nebeneinkünfte" aus einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG.
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