BFH - Urteil vom 19.03.1987
IV R 27/86
Normen:
EStG (1965) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 459
BStBl II 1987, 497

BFH - Urteil vom 19.03.1987 (IV R 27/86) - DRsp Nr. 1996/12550

BFH, Urteil vom 19.03.1987 - Aktenzeichen IV R 27/86

DRsp Nr. 1996/12550

»1. Auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer selbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit können steuerbegünstigte "Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG (a. F.) beziehen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die Zuordnung der Einkünfte zu den "Haupt-" und "Neben-"Einkünften richtet sich nach der Höhe der Einkünfte. 3. Zur Abgrenzung der Tätigkeit, aus der die Haupteinkünfte eines Künstlers fließen, gegenüber der Nebentätigkeit.«

Normenkette:

EStG (1965) § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Komponist, Arrangeur, Dirigent und Pianist selbständig tätig. Als Arrangeur bearbeitet er eigene und fremde Kompositionen; als Dirigent führt er sowohl eigene als auch fremde Kompositionen und Arrangements auf. Seine Einnahmen erhält er im wesentlichen von einer Rundfunkanstalt und von der GEMA.

Für das Streitjahr 1966 beantragte der Kläger, die Einkünfte, die er aus seiner Tätigkeit als Dirigent und Pianist bezogen hatte, nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1965 (EStG) zu versteuern. Nach seiner Auffassung handelt es sich insoweit um begünstigte "Nebeneinkünfte" aus einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 4 EStG.