BFH - Urteil vom 19.03.1991
VIII R 2/85
Fundstellen:
NWB 1992, F. 1, 321

BFH - Urteil vom 19.03.1991 (VIII R 2/85) - DRsp Nr. 1998/3669

BFH, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen VIII R 2/85

DRsp Nr. 1998/3669

Erwirbt der Gesellschafter einer Zwei-Mann-GmbH vom anderen Gesellschafter dessen Anteile zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis, so liegt nach dem BFH-Urteil in diesem Vermögensvorteil eine vGA an den Erwerber, wenn der Unter-Preis-Verkauf u. a. auch deshalb erfolgte, weil die Gesellschaft in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang dem Ehegatten des veräußernden Gesellschafters Anteile an einer anderen GmbH, an der der erwerbende Gesellschafter auch beteiligt war, ebenso billiger überlassen hat. Hatte die Gesellschaft die Anteile an der anderen GmbH aufgrund des Verzichts des erwerbenden Gesellschafters auf Ausübung seines Bezugsrechts im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworben, so wirkt sich der Entgeltsverzicht der Gesellschaft beim erwerbenden Gesellschafter trotzdem nur in Höhe seines Anteils aus. Der Bezugsrechtsverzicht konnte im Streitfall nicht als Vorteilsausgleich bei der vGA berücksichtigt werden. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt.

Gründe:

Die verstorbene Klägerin (Frau D) war Gesellschafterin der B-GmbH. Das Stammkapital in Höhe von 120 000 DM hielten bis zum 17.Juni 1971 je zur Hälfte Frau Frau K und Frau D. Der Wert eines Anteils (100 DM) betrug zum 31.Dezember 1968 514 DM. Geschäftführer der B-GmbH waren Frau D und der Ehemann der Frau K, Herr K.