BFH - Urteil vom 19.05.1987
VIII R 327/83
Normen:
AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 140
BStBl II 1987, 848

BFH - Urteil vom 19.05.1987 (VIII R 327/83) - DRsp Nr. 1996/12607

BFH, Urteil vom 19.05.1987 - Aktenzeichen VIII R 327/83

DRsp Nr. 1996/12607

»Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist nicht berechtigt, vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit Rückstellungen für die Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung des Luftfahrtgeräts zu bilden.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Lufttransportunternehmen mit betriebseigenen Hubschraubern. Gemäß § 7 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) und § 30 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) ist die Klägerin verpflichtet, nach einer bestimmten Zahl von Flugstunden die Antriebsmotoren und Fahrgastzellen einer Überholung und Nachprüfung zu unterziehen. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen ab 1972 für die Verpflichtung zur Überholung Rückstellungen, die sie nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr tatsächlich zurückgelegten zu den jeweils zulässigen Flugstunden für Antriebsaggregate und Fahrgastzellen errechnete.