BFH - Urteil vom 19.05.1987
VIII R 39/83
Normen:
AO § 168 ; AO (1977) § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, §§ 152, 155 Abs. 3 ; EStDV (1975) § 57a; EStG §§ 26b, 32a Abs. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 518
BStBl II 1987, 590
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 19.05.1987 (VIII R 39/83) - DRsp Nr. 1996/12563

BFH, Urteil vom 19.05.1987 - Aktenzeichen VIII R 39/83

DRsp Nr. 1996/12563

»Wird bei zusammenveranlagten Ehegatten wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so schulden die Ehegatten den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner. Ein solcher Verspätungszuschlag konnte auch schon vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 155 Abs. 3 AO (1977) durch Art. 1 Nr. 22 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 (BGBl I 1985, 2436) in einem zusammengefaßten Bescheid festgesetzt werden.«

Normenkette:

AO § 168 ; AO (1977) § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, §§ 152, 155 Abs. 3 ; EStDV (1975) § 57a; EStG §§ 26b, 32a Abs. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1975) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1975 war ihnen antragsgemäß zunächst bis zum 28. Februar 1977 und anschließend bis zum 30. April 1977 verlängert worden. Am 19. August 1977 ging die Einkommensteuererklärung 1975 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ein. In der Erklärung, die von beiden Ehegatten unterschrieben worden war, wurde die Zusammenveranlagung beantragt.