I. Am 18. Dezember 1986 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1981 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), mit dem er die Körperschaftsteuer heraufsetzte. Ebenfalls am 18. Dezember 1986 erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §
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