BFH - Urteil vom 19.06.1991
I R 77/89
Normen:
AO (1977) §§ 110, 122 Abs. 2 ; VwZG §§ 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2073
BB 1991, 2211
BFHE 165, 5
BStBl II 1991, 826
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 19.06.1991 (I R 77/89) - DRsp Nr. 1996/11098

BFH, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen I R 77/89

DRsp Nr. 1996/11098

»Bei Zustellungen durch die Post ist für den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung und nicht der dritte Tag nach Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post (§ 122 Abs. 2 AO 1977) maßgebend.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 110, 122 Abs. 2 ; VwZG §§ 3, 4 ;

Gründe:

I. Am 18. Dezember 1986 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1981 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), mit dem er die Körperschaftsteuer heraufsetzte. Ebenfalls am 18. Dezember 1986 erließ das FA einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977). Das FA ordnete die Zustellung beider Bescheide durch die Post mit Zustellungsurkunde an. Auf der Postzustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag, in dem beide Bescheide versandt wurden, waren als Geschäftsnummer die Steuernummer der Klägerin, nämlich ..., und als weitere Kennzeichnung "Vfg. v. 18.12.86 Kö + VEK 81" angegeben. Die Bescheide wurden der Klägerin am 19. Dezember 1986 zugestellt. Das Zustellungsdatum war auf dem Briefumschlag vermerkt.