BFH - Urteil vom 19.06.1991
IX R 306/87
Normen:
EStG (1981/1983) § 21a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 56
BFHE 165, 359
BStBl II 1992, 75
NJW 1992, 712
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 19.06.1991 (IX R 306/87) - DRsp Nr. 1996/11177

BFH, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen IX R 306/87

DRsp Nr. 1996/11177

»1. Wird in einem in den Jahren 1982 bis 1984 errichteten Zweifamilienhaus eine Wohnung von den Eigentümern (Ehegatten) selbstgenutzt und die andere Wohnung an die Eltern der Ehefrau vermietet, so ist dieses Mietverhältnis der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das gilt auch für eine Vermietung, die gemäß § 21a Abs. 1 S. 3 EStG zum Ausschluß der Pauschalierung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus führt. Der Mietvertrag ist nicht - wie erforderlich - vollzogen, wenn der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlt. 2. Eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung bildet keine Vermietung i.S. des § 21 a Abs. 1 S. 3 EStG; sie ist ihr auch nicht gleichzustellen.«

Normenkette:

EStG (1981/1983) § 21a Abs. 1 S. 3;

Gründe: