BFH - Urteil vom 19.11.1991
IX R 41/88
Normen:
AO (1977) § 182 ; EStG (1985) § 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1344
BFHE 167, 321
BStBl II 1992, 719
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 19.11.1991 (IX R 41/88) - DRsp Nr. 1996/11406

BFH, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen IX R 41/88

DRsp Nr. 1996/11406

»Der Einheitswertbescheid ist hinsichtlich der in ihm getroffenen Artfeststellung für die Ermittlung der Einkünfte aus einem eigengenutzten Haus gemäß § 21 a Abs. 1 S. 1 EStG auch dann gemäß § 182 Abs. 1 AO (1977) bindend, wenn die Artfeststellung fehlerhaft ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 182 ; EStG (1985) § 21a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. In ihrem 1979 errichteten Wohngebäude bewohnen sie die Räume im Erdgeschoß, während sie die Räume im Untergeschoß an die Großmutter des Klägers vermietet haben. Das Grundstück wurde auf den 1. Januar 1980 als Zweifamilienhaus bewertet. Auf den Antrag der Kläger vom 28. Mai 1986 schrieb es der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) auf den 1. Januar 1986 zum Einfamilienhaus fort, weil die Räume im Untergeschoß des Gebäudes keinen Wohnungsabschluß besitzen.

Dementsprechend begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1985) hinsichtlich der selbstgenutzten Wohnung die Anwendung von § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies lehnte das FA wegen der Artfeststellung Zweifamilienhaus ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegten Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 235 veröffentlichten Urteil statt.