BFH - Urteil vom 20.01.1987
IX R 103/83
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 448
BStBl II 1987, 491
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.01.1987 (IX R 103/83) - DRsp Nr. 1996/12547

BFH, Urteil vom 20.01.1987 - Aktenzeichen IX R 103/83

DRsp Nr. 1996/12547

»1. Bei degressiven AfA auf Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG sind nachträgliche Herstellungskosten ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen. 2. Versehentlich unterlassene AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 03.07.84 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709). 3. Beträge, die nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht bis zum Ablauf des in § 7 Abs. 5 EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4 EStG abzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe: