BFH - Urteil vom 20.01.1987 (IX R 103/83) - DRsp Nr. 1996/12547
BFH, Urteil vom 20.01.1987 - Aktenzeichen IX R 103/83
DRsp Nr. 1996/12547
»1. Bei degressiven AfA auf Gebäude nach § 7 Abs. 5EStG sind nachträgliche Herstellungskosten ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen.2. Versehentlich unterlassene AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 03.07.84 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).3. Beträge, die nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht bis zum Ablauf des in § 7 Abs. 5EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4EStG abzusetzen.«