BFH - Urteil vom 20.02.1991
II R 61/88
Normen:
BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 968
BFHE 163, 575
BStBl II 1991, 531
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 20.02.1991 (II R 61/88) - DRsp Nr. 1996/10961

BFH, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen II R 61/88

DRsp Nr. 1996/10961

»Eine aus einem Rohrsystem bestehende Drainagenanlage zur Entwässerung in landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Vorrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG

Normenkette:

BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, ein Landwirt, erwarb 1983 mit Drainagen ausgestattete landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 218.142 DM.

Die Beteiligten gehen davon aus, daß die Drainagen 11.953 DM wert sind. Mit Bescheid vom 6. April 1987 setzte das beklagte Finanzamt (FA) nach einer Gegenleistung von 218.142 DM Grunderwerbsteuer fest.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in den Drainagen zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen, die nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzurechnen seien. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.