BFH - Urteil vom 20.02.1991
II R 63/88
Normen:
AO (1977) § 227 ; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; WStG §§ 1, 2, 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1117
BB 1991, 1776
BFHE 164, 114
BStBl II 1991, 541
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 20.02.1991 (II R 63/88) - DRsp Nr. 1996/10989

BFH, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen II R 63/88

DRsp Nr. 1996/10989

»1. Werden neue Wechsel in Umlauf gebracht, weil die ersten wegen Beschädigung (Rotfärbung) nicht mehr rediskontiert werden können, so ist die Einziehung erneut anfallender Wechselsteuer nicht unbillig i.S. des § 227 AO 1977. 2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann als Prozeßhandlung nur von einer in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten postulationsfähigen Person wirksam abgegeben werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; WStG §§ 1, 2, 9 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, kaufte sieben von den jeweils Bezogenen angenommene Wechsel, indossierte sie zum Zwecke der Rediskontierung und ließ sie durch einen Bankboten zur Landeszentralbank (LZB) bringen. Die Wechsel waren ordnungsgemäß versteuert. Bei diesem Transport explodierte der gesicherte Transportkoffer und färbte u.a. die Wechsel mit roter Farbe ein. Die LZB lehnte die Rediskontierung wegen der Beschädigung ab. Daraufhin nahm die Klägerin die Wechsel aus dem Umlauf. Sie füllte sieben neue Wechselformulare mit demselben Inhalt aus, ließ diese einschließlich des auf sie lautenden Indossaments von den jeweiligen Ausstellern und Bezogenen unterzeichnen, versteuerte die Wechsel und übertrug sie durch Indossament zum Rediskont auf die LZB.