I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Bank, kaufte sieben von den jeweils Bezogenen angenommene Wechsel, indossierte sie zum Zwecke der Rediskontierung und ließ sie durch einen Bankboten zur Landeszentralbank (LZB) bringen. Die Wechsel waren ordnungsgemäß versteuert. Bei diesem Transport explodierte der gesicherte Transportkoffer und färbte u.a. die Wechsel mit roter Farbe ein. Die LZB lehnte die Rediskontierung wegen der Beschädigung ab. Daraufhin nahm die Klägerin die Wechsel aus dem Umlauf. Sie füllte sieben neue Wechselformulare mit demselben Inhalt aus, ließ diese einschließlich des auf sie lautenden Indossaments von den jeweiligen Ausstellern und Bezogenen unterzeichnen, versteuerte die Wechsel und übertrug sie durch Indossament zum Rediskont auf die LZB.
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