BFH - Urteil vom 20.03.1956
I 178/55 U
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Ziff. 2; KStG § 6 ; StAnpG § 5, § 6 ;

BFH - Urteil vom 20.03.1956 (I 178/55 U) - DRsp Nr. 1998/16916

BFH, Urteil vom 20.03.1956 - Aktenzeichen I 178/55 U

DRsp Nr. 1998/16916

»1. Darlehen, die Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft geben, sind nicht schon deshalb verdecktes Stammkapital, weil Darlehen zu gleich günstigen Bedingungen nicht am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wären. 2. Lassen die Gesellschafter wegen ihrer widerstreitenden Interessen eine Buchprüfung bei ihrer Kapitalgesellschaft durchführen, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft die den Gesellschaftern dadurch entstandenen Kosten übernimmt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Ziff. 2; KStG § 6 ; StAnpG § 5, § 6 ;

Gründe:

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), eine GmbH, wurde im Jahre 1946 mit einem Stammkapital von 150.000 RM von den Kaufleuten A und B gegründet. Die Gesellschafter übernahmen je 50 v.H. der Geschäftsanteile. Sie brachten in Anrechnung darauf die bisher von ihnen betriebene OHG in die GmbH ein.

Streitig ist in der Rechtsbeschwerde (Rb.) noch die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen und von Kosten einer Sonderprüfung und Steuerberatung.

1. Zinsen auf Gesellschafterdarlehen