BFH - Urteil vom 20.03.1987
III R 150/86
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 539
BStBl II 1987, 596
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 20.03.1987 (III R 150/86) - DRsp Nr. 1996/12568

BFH, Urteil vom 20.03.1987 - Aktenzeichen III R 150/86

DRsp Nr. 1996/12568

»Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1976 kinderlos verheiratet und wurden im Streitjahr 1983 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Da sie sich drei Jahre lang vergeblich um die Vermittlung eines deutschen Adoptivkindes bemüht hatten, beschlossen sie im Jahre 1983, ein im Ausland geborenes Kind durch Vermittlung eines Verwandten in Brasilien zu adoptieren. Sie reisten am 4. Februar 1983 nach Brasilien, adoptierten in A den dort am 21. Februar 1983 geborenen B und kehrten mit dem Kind am 12. März 1983 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurück.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 beantragten die Kläger, die ihnen durch die Adoption entstandenen Ausgaben einschließlich der Reisekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 16.811,63 DM umfaßten Flugkosten, Verpflegungs- und Übernachtungsaufwendungen für zwei Personen sowie Übersetzungs- und Beurkundungsgebühren.