BFH - Urteil vom 20.03.1987
III R 16/82
Normen:
InvZulG (1975) §§ 1, 2, 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 371
BStBl II 1987, 506

BFH - Urteil vom 20.03.1987 (III R 16/82) - DRsp Nr. 1996/12531

BFH, Urteil vom 20.03.1987 - Aktenzeichen III R 16/82

DRsp Nr. 1996/12531

»1. Bescheinigt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens mit der Einschränkung, daß nur die ab einem bestimmten Zeitpunkt angefallenen Investitionskosten als begünstigt anzuerkennen sind, so sind die Finanzverwaltungsbehörden an diesen Zusatz nicht gebunden. 2. Erstreckt sich die Errichtung einer Betriebsstätte über die Jahre von 1971 bis 1975, so ist bezüglich der Verbleibregelung das (günstigere) InvZulG (1969) nur anwendbar, wenn der Investitionsort bereits vor dem 19.02.73 zum Fördergebiet gehörte.«

Normenkette:

InvZulG (1975) §§ 1, 2, 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1971 bis 1975 in A, Kreis B, ein Kurmittelhaus und ein Bürogebäude. Der Badebetrieb wurde im Jahre 1975 aufgenommen; noch in demselben Jahr wurden die Grundstücke mit den Gebäuden zwangsversteigert.

Am 15. März 1974 stellte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) für Teilherstellungskosten des Jahres 1973.