BFH - Urteil vom 20.08.1991
VII R 86/90
Normen:
AO (1977) § 309 ; SGB I § 54 ; ZPO §§ 850c, 850 f;
Fundstellen:
BB 1991, 2214
BB 1992, 54
BFHE 165, 165
BStBl II 1991, 869
NJW 1992, 855
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.08.1991 (VII R 86/90) - DRsp Nr. 1996/11135

BFH, Urteil vom 20.08.1991 - Aktenzeichen VII R 86/90

DRsp Nr. 1996/11135

»1. Zukünftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche können grundsätzlich abgetreten, verpfändet und gepfändet werden, sofern für die zukünftige Forderung eine ausreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. § 54 SGB I enthält für die Pfändung von Sozialleistungsansprüchen (hier: Rentenanspruch gegen die Bundesknappschaft) keine hiervon abweichende Regelung. 2. Für die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I erforderliche Prüfung, daß durch die Pfändung der zukünftigen Forderung im Zeitpunkt der späteren Fälligkeit der Rente keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten wird, reicht es aus, wenn nach einer im Pfändungszeitpunkt durchzuführenden Prognose nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umständen nichts für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit spricht. 3. Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO bieten derzeit keine Gewähr, daß durch die Pfändung das sozialhilferechtlich zu bestimmende Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 309 ; SGB I § 54 ; ZPO §§ 850c, 850 f;

Gründe: