BFH - Urteil vom 20.10.1987
VII R 19/87
Normen:
VwZG § 3 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 24
BStBl II 1988, 97
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.10.1987 (VII R 19/87) - DRsp Nr. 1996/12711

BFH, Urteil vom 20.10.1987 - Aktenzeichen VII R 19/87

DRsp Nr. 1996/12711

»Verbüßt der Zustellungsempfänger eine nicht nur kurzfristige Strafhaft, so ist eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO in seiner bisherigen Wohnung unwirksam, auch wenn dort noch seine Angehörigen wohnen.«

Normenkette:

VwZG § 3 ; ZPO § 181 ;

Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 21. Juni 1985 nahm der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für insgesamt 202.747,16 DM Eingangsabgaben mit der Begründung in Anspruch, als Steuerhinterzieher hafte er für verkürzte Abgaben. Den Einspruch des Klägers wies das HZA mit Entscheidung vom 11. März 1986 als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wurde zugestellt mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 18. März 1986 in der Familienwohnung an die Ehefrau des Klägers.

Mit Schreiben vom 30. April 1986, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 5. Mai 1986, erhob der Kläger Klage und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe am 3. März 1986 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt angetreten. Seine Ehefrau habe ihm die Einspruchsentscheidung dorthin nachgesandt, so daß er diese erst verspätet erhalten habe.