BFH - Urteil vom 20.11.1987
III R 296/84
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 443
BStBl II 1988, 137
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 20.11.1987 (III R 296/84) - DRsp Nr. 1996/12802

BFH, Urteil vom 20.11.1987 - Aktenzeichen III R 296/84

DRsp Nr. 1996/12802

»Aufwendungen für den Unterhalt einer in Davos/Schweiz gelegenen Zweitwohnung sind keine als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Krankheitskosten.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe des am ... verstorbenen Steuerpflichtigen. Mit seinen Einsprüchen gegen die auf eine Betriebsprüfung hin ergangenen Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1978 und den Einkommensteuerbescheid 1980 machte er u.a. Mietaufwendungen für eine große Dachwohnung in Davos/Schweiz als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen beliefen sich auf Jahresbeträge von 19.753 DM bis 25.461 DM. Zur Begründung trug der Kläger vor, der Steuerpflichtige habe die Wohnung auf ärztliches Anraten hin angemietet, um unter den klimatischen Verhältnissen in Davos Linderung seines schweren Asthmaleidens zu finden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah diese Aufwendungen nicht als Krankheitskosten an und lehnte einen Abzug als außergewöhnliche Belastung ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Nachweis sei nicht erbracht worden, daß die Aufwendungen ausschließlich krankheitsbedingt angefallen seien.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.