BFH - Urteil vom 20.11.1987
VI R 140/84
Normen:
AO (1977) § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 348 Abs. 1 Nr. 2, 10, § 349 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 310
BStBl II 1988, 402
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 20.11.1987 (VI R 140/84) - DRsp Nr. 1996/12895

BFH, Urteil vom 20.11.1987 - Aktenzeichen VI R 140/84

DRsp Nr. 1996/12895

»Gegen Billigkeitsentscheidungen gemäß § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO (1977) ist die Beschwerde gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Entscheidung zugleich mit der Zinsfestsetzung in einem Bescheid getroffen hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 348 Abs. 1 Nr. 2, 10, § 349 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1972, die dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) am 3. Juli 1973 zuging, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Betrag von 26.000 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb des von den Klägern bewohnten Hauses, wobei es sich um eine vom Arbeitgeber gewährte Zuwendung für langjährige Verdienste handele. Das FA folgte der Einkommensteuererklärung im wesentlichen und setzte die Steuer mit dem nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Steuerbescheid vom 6. März 1975 auf 17.463 DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 17. März 1977 wurde die Einkommensteuer 1972 auf 12.149 DM herabgesetzt. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid vermerkte das FA:

"Die Steuerfestsetzung ist hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorläufig gem. § 165 - -, da die Höhe des bei der Veranlagung zu erfassenden geldwerten Vorteils aufgrund des Erwerbs des Grundstücks ... noch nicht feststeht."