BFH - Urteil vom 20.11.1987
VI R 6/86
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 232
BStBl II 1988, 443
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.11.1987 (VI R 6/86) - DRsp Nr. 1996/12878

BFH, Urteil vom 20.11.1987 - Aktenzeichen VI R 6/86

DRsp Nr. 1996/12878

»1. Ob eine für ständig wechselnde Einsatzstellen berufstypische Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nicht nach abstrakten Berufsbildern, sondern nach der mutmaßlichen Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (Anschluß an BFH-Urteil vom 11.7.1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654). 2. Auch bei einem auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich seiner Wohnung liegen, nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: