BFH - Urteil vom 20.12.1991
VI R 116/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 627
BFHE 166, 292
BStBl II 1992, 308
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 20.12.1991 (VI R 116/89) - DRsp Nr. 1996/11280

BFH, Urteil vom 20.12.1991 - Aktenzeichen VI R 116/89

DRsp Nr. 1996/11280

»1. Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte führt auch dann zu einer als Lohn zu bewertenden geldwerten Zuwendung an den Arbeitnehmer, wenn dieser das Dienstfahrzeug wegen Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung haben muß. 2. Eine Dienstreise endet mit Erreichen der Wohnung des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 ;

Gründe: