I. 992, 695 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der Ehemann der Klägerin, ist bei dieser als Taxifahrer angestellt. Beginnend ab 1. Juni 1983 erhielt er einen Monatslohn von 390 DM, den die Klägerin als Arbeitgeberin pauschal nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuerte. Im Streitjahr 1984 unterwarf die Klägerin den Monatslohn von 390 DM in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April (4 x 390 DM = 1.560 DM) dem normalen Lohnsteuerabzug auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III. Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 besteuerte sie den Lohn wieder pauschal nach § 40 a EStG. Dieses Verfahren behielt sie auch in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. August 1985 bei, um den Lohn vom 1. September bis 31. Dezember 1985 wieder dem allgemeinen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
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