BFH - Urteil vom 20.12.1991
VI R 32/89
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 40a;
Fundstellen:
BB 1992, 1056
BB 1992, 1834
BFHE 167, 49
BStBl II 1992, 695
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.12.1991 (VI R 32/89) - DRsp Nr. 1996/11352

BFH, Urteil vom 20.12.1991 - Aktenzeichen VI R 32/89

DRsp Nr. 1996/11352

»Der Übergang vom Lohnsteuerabzug auf der Grundlage einer Lohnsteuerkarte zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a EStG oder umgekehrt im Laufe eines Kalenderjahres ist dann als Gestaltungsmißbrauch zu beurteilen, wenn der Wechsel in der Besteuerungsart allein zum Ziel hat, durch Ausnutzung der mit Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge für einen Teil des Lohnes einer Besteuerung zu entgehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 40a;

Gründe:

I. 992, 695 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der Ehemann der Klägerin, ist bei dieser als Taxifahrer angestellt. Beginnend ab 1. Juni 1983 erhielt er einen Monatslohn von 390 DM, den die Klägerin als Arbeitgeberin pauschal nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuerte. Im Streitjahr 1984 unterwarf die Klägerin den Monatslohn von 390 DM in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April (4 x 390 DM = 1.560 DM) dem normalen Lohnsteuerabzug auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III. Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 besteuerte sie den Lohn wieder pauschal nach § 40 a EStG. Dieses Verfahren behielt sie auch in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. August 1985 bei, um den Lohn vom 1. September bis 31. Dezember 1985 wieder dem allgemeinen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.