BFH - Urteil vom 20.12.1991
VI R 42/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 672
BFHE 166, 288
BStBl II 1992, 306
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 20.12.1991 (VI R 42/89) - DRsp Nr. 1996/11279

BFH, Urteil vom 20.12.1991 - Aktenzeichen VI R 42/89

DRsp Nr. 1996/11279

»Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird. Die Höhe der Werbungskosten bemißt sich in diesem Fall ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte von der Lebensmittelpunktwohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitete von 1971 bis Mitte Oktober 1978 in A als Bauingenieur. Anschließend war er arbeitslos. Ab März 1979 war er wiederum in A als Bauleiter nichtselbständig tätig. Am 13. Oktober 1978 meldete er sich mit zweitem Wohnsitz in A an, wo er eine 36 qm große Wohnung gemietet hatte. Den ersten Wohnsitz behielt er in B bei, wo er seit 1975 zusammen mit seinem Bruder Miteigentümer des elterlichen Wohnhauses war. An diesem Grundstück war der Mutter ein Nießbrauchsrecht eingeräumt, während die Brüder die Hausaufwendungen einschließlich der restlichen Tilgung zu tragen hatten.