BFH - Urteil vom 21.02.1991
IV R 86/89
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1400
BB 1991, 968
BFHE 164, 84
BStBl II 1991, 474
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 21.02.1991 (IV R 86/89) - DRsp Nr. 1996/10981

BFH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen IV R 86/89

DRsp Nr. 1996/10981

»Zahlt ein Kunde dem Lieferanten vereinbarungsgemäß Überpreise, die der Lieferant dem Kunden auf einem besonderen Konto gutschreibt und banküblich verzinst, so kann dies beim Lieferanten zu einer Dauerschuld führen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Exporthandelsunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). In den Streitjahren (1979 bis 1983) war Inhaber des Unternehmens die X-KG (KG); alleinige Komplementärin der KG war die Klägerin. Im Verlauf des Klageverfahrens schieden die beiden Kommanditisten aus der KG aus. Ihre Anteile an der KG wuchsen der GmbH zu, die seitdem das Unternehmen allein fortführt.