BFH - Urteil vom 21.05.1987
IV R 134/83
Normen:
AO (1977) §§ 34, 152, 180 Abs. 1 ; BewG 1974 § 28 Abs. 3 ; EStDV § 10 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 301
BStBl II 1987, 764
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 134/83) - DRsp Nr. 1996/12644

BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 134/83

DRsp Nr. 1996/12644

»1. Die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. I Nr. 2a AO (1977) haben gemäß der bis zum 31.12.1986 geltenden Vorschrift des § 58 EStDV die gesetzlichen Vertreter i. S. des § 34 AO (1977) abzugeben. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter, der gegenüber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oder als Empfangsbevollmächtigter hervorgetreten ist, ist ermessensfehlerfrei. 2. Die Erklärungspflicht bezüglich der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes zwecks gesonderter Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) trifft die Gesamtheit der Mitunternehmer (§ 28 Abs. 3 BewG). Das FA verletzt sein Auswahlermessen nicht, wenn es den Verspätungszuschlag ebenfalls gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter festsetzt, dem wegen verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung ein Verspätungszuschlag auferlegt wird.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 152, 180 Abs. 1 ; BewG 1974 § 28 Abs. 3 ; EStDV § 10 ;

Gründe: