BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 134/83) - DRsp Nr. 1996/12644
BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 134/83
DRsp Nr. 1996/12644
»1. Die Gewinnfeststellungserklärung nach § 180 Abs. I Nr. 2a AO (1977) haben gemäß der bis zum 31.12.1986 geltenden Vorschrift des § 58EStDV die gesetzlichen Vertreter i. S. des § 34AO (1977) abzugeben. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter, der gegenüber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oder als Empfangsbevollmächtigter hervorgetreten ist, ist ermessensfehlerfrei.2. Die Erklärungspflicht bezüglich der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes zwecks gesonderter Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1AO (1977) trifft die Gesamtheit der Mitunternehmer (§ 28 Abs. 3BewG). Das FA verletzt sein Auswahlermessen nicht, wenn es den Verspätungszuschlag ebenfalls gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter festsetzt, dem wegen verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung ein Verspätungszuschlag auferlegt wird.«