BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 39/85) - DRsp Nr. 1996/12584
BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 39/85
DRsp Nr. 1996/12584
»Tritt der Gesellschafter einer KG ihm gegen die Gesellschaft zustehende Darlehensansprüche oder andere Geldforderungen an einen Dritten zur Ablösung einer Pflichtteilsverbindlichkeit ab und beläßt dieser die Beträge der KG weiterhin als Darlehen, bilden die entrichteten Zinsen für die KG Betriebsausgaben.«