I. Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks X. Da sie im Jahre 1971 auf dem Grundstück ein Wohngebäude mit einer Wohnung errichteten, nahm das Finanzamt (FA) zum 1. Januar 1974 eine Nachfeststellung vor. Es stellte die Grundstücksart Einfamilienhaus und im Ertragswertverfahren den Einheitswert auf 102.600 DM fest.
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